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BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 51/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Erforderlichkeit eines Räumungstitels gegen ein Ehepaar bei Abschluss eines Mietvertrages durch lediglich einen Ehepartner; Räumungstitel gegen den Vertragspartner eines Mietverhältnisses; Betreiben der Zwangsvollstreckung gegen eine Person bei Mitbesitz
- Judicialis
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2; ; ZPO § 575; ; ZPO § 885 Abs. 1; ; ZPO § 750 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 885 Abs. 1 § 750 Abs. 1
Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung gegen den Ehegatten des Schuldners - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Vollstreckungsverfahren - Räumungstitel auch gegen Ehegatten erforderlich
Papierfundstellen
- FamRZ 2005, 269
- AnwBl 2005, 32
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 25.06.2004 - IXa ZB 29/04
Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung gegen einen Dritten
Auszug aus BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 51/04
a) Wie der Senat bereits entschieden hat, kann der Gläubiger aus einem Räumungstitel gegen den Mieter einer Wohnung nicht gegen einen im Titel nicht aufgeführten Dritten vollstrecken, wenn dieser Mitbesitzer ist (Beschluß vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 29/04, NJW 2004, 3041 f, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
- LG Lübeck, 23.04.2008 - 7 T 193/08 Dementsprechend hat der BGH bereits entschieden, dass aus einem Titel gegen den Hauptmieter nicht gegen den Untermieter vollstreckt werden kann, vgl. BGH NJW-RR 2003, 1450 f. Auch für Mitbesitzer wie den Ehegatten des Mieters gilt entsprechendes, vgl. BGHZ 159, 383 ff.; BGH FamRZ 2005, 269 f. Nicht höchstrichterlich entschieden ist jedoch der Fall, dass dem Gläubiger kurz vor Beginn der beabsichtigten Räumungsvollstreckung ein angeblicher Mitbesitzer (hier streng genommen Alleinbesitzer) präsentiert wird, von dem bislang nicht die Rede war und auf den sich der Räumungsgläubiger dementsprechend auch nicht einstellen konnte.